Treppenhaus und Fluchtwege

Treppenhaus und Fluchtwege

Der Brandschutz im Treppenhaus ist im Mehrfamilienhaus oft dann Thema, wenn Mieter Schuhe, Schränke, Pflanzen, Fahrräder oder Kinderwagen dort abstellen.

Wer muss sich im Treppenhaus um den Brandschutz kümmern?

Für den Brandschutz im Treppenhaus ist hauptsächlich der Vermieter verantwortlich. Der Vermieter muss also dafür sorgen, dass Gegenstände keine Behinderung darstellen.

Gibt es einheitliche Brandschutzregelungen in Baden-Württemberg?

In der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) werden generelle Aussagen über die Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen getroffen.

Sind im Mietrecht Bestimmungen zum Brandschutz im Treppenhaus zu finden?

Nein, ob Kinderwagen oder Schuhe abgestellt werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab.

Kann das Abstellen von Gegenständen im Hausflur untersagt sein?

Ja, Fahrräder, Blumenkästen, Schlitten und Schuhe im Treppenhaus können per Brandschutzverordnung bzw. Hausordnung oder per Mietvertrag untersagt werden.

Welche grundsätzlichen Regelungen sind beim Thema Fluchweg zu beachten?

Der ausgewiesene Fluchtweg darf nicht verstellt und muss immer freigehalten werden. Türen und andere Zugänge müssen über bestimmte Schlösser verfügen und dürfen nicht verschlossen sein. In der Regel bestimmt die Bauordnungen und Brandschutzverordnungen des Landes, was einen Fluchtweg ausmacht.

Brand- und Rauchschutztüren dürfen nur mit zugelassenen Feststelleinrichtungen offen gehalten werden. Verkeilen oder festbinden ist verboten. Die Treppenräume müssen frei von brennbaren Stoffen gehalten werden.

Was sagt die Rechtsprechung?

Die rechtliche Lage ist nicht einheitlich und das spiegelt sich teilweise auch in der Rechtsprechung wieder. Sollen Gegenstände im Treppenhaus zum Brandschutz entfernt oder gar nicht erst aufgestellt werden, kommt es oft darauf an, um was es sich handelt.

Ein Kinderwagen im Treppenhaus darf nicht grundsätzlich verboten werden. Ist der Platz im Flur ausreichend und stellt der Kinderwagen keine Behinderung dar, ist das Abstellen nicht generell verboten.

Gleiches kann auch auf Rollatoren und Rollstühle angewandt werden. Sind Mieter auf diese angewiesen, können sie an geeigneten Orten abgestellt werden. Lässt deren Größe das zu und wird der Flucht- bzw. Rettungsweg dadurch nicht behindert, kann der Brandschutz nicht als Argument für ein Verbot gelten.

Schränke und Schuhe im Treppenhaus: Bezüglich des Themas “Pflanzen, Schränke oder Schuhe im Treppenhaus” ist die Brandschutzverordnung der Länder wenig eindeutig. Die Entscheidung, ob Schuhe oder ein Schuhschrank erlaubt sind, bezieht sich jeweils nur auf den Einzelfall. Eine pauschale Aussage ist in der Regel nicht möglich.

Wie kann man mit den „Klassikern“ im Treppenhaus umgehen?

  • Schuhe, Schuhschränke, Schirmständer: Schuhe haben in einem Treppenhaus grundsätzlich nichts zu suchen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Sie dürfen nur dann vorübergehend auf dem Abstreifer abgestellt werden, wenn es draußen regnet oder schneit. Das Abstellen von Schuhen generell zu verbieten ist unzulässig, da es unverhältnismäßig ist.
    Auch Schuhschränke und Schirmständer sollten nicht in das Treppenhaus gestellt werden. Selbst wenn ein Fluchtweg von einem Meter Breite gelassen wird, hat der Vermieter das Recht, dies zu verbieten. Schließlich können sie im Falle eines Brandes bei starkem Rauch zur schlecht sichtbaren Stolperfalle werden.
  • Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle: Sowohl Kinderwagen als auch Rollatoren und Rollstühle dürfen im Treppenhaus vorübergehend abgestellt werden. Soweit es keine dafür vorgesehene Fläche im Treppenhaus gibt, sollten sie jedoch über Nacht und bei Nichtnutzung in die Wohnung gestellt werden. Ein generelles Verbot ist also unzulässig.
  • Fahrräder: Grundsätzlich ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus und in der Wohnung nicht erlaubt. Aber das gilt nur, wenn es andere zumutbare Abstellmöglichkeiten wie z. B. einen Fahrradkeller im Haus gibt. Ist kein geeigneter Raum vorhanden, darf das Fahrrad ohne Zustimmung mit in die Wohnung genommen werden. Handelt es sich um ein sehr wertvolles Fahrrad, darf der Mieter dieses auch trotz Fahrradkeller in die Wohnung nehmen.
  • Pflanzen und Gemälde: Sowohl Pflanzen als auch Bilder an den Wänden können verboten werden. Will man unbedingt eine kleine Pflanze aufstellen, darf man dies dezent machen, wenn diese nicht zur Stolperfalle werden kann. Dezente und vorübergehende Dekorationen zu besonderen Anlässen sind erlaubt.
  • Papier und Werbezeitschriften: Diese dürfen vorübergehend abgelegt werden, sollten aber möglichst zügig wieder entfernt werden. Denn diese bestehen schließlich aus brennbarem Material und können zudem auch noch den Durchgang versperren.
  • Schneeschieber und Besen: Gegenstände wie Schneeschieber und Besen können nicht nur schnell zur Stolperfalle werden, sondern auch Pfützen auf dem Boden hinterlassen, auf denen die Mieter ausrutschen können. Der Vermieter hat also das Recht, diese zu verbieten.

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