Satzung

Satzung „Förderverein der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung

Steinbach“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 76534 Baden-Baden, Steinbach.

(3) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen

werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt

den Zusatz “e. V.”.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den

Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, sowie das

Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird

insbesondere verwirklicht durch:

a) Die Förderung des Feuer-, Katastrophen und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird

insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Materialbeschaffung für die

Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach verwirklicht.

b) Die Förderung des Volksbildung. Dieser Zweck wird insbesondere durch Förderung der

Kinder- und Jugendfeuerwehr, der Altersmannschaft und der Öffentlichkeitsarbeit der

Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach verwirklicht.

c) Die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die

Erhaltung und Pflege ehemaliger Einsatzfahrzeuge und historischer Geräte der Feuerwehr

Baden-Baden, Abteilung Steinbach verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen

Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1(4) Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind

ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik

Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu

unterstützen und zu fördern.

(2) Aktive Mitglieder sind ausschließlich solche, die der Einsatzabteilung der Feuerwehr

Baden-Baden, Abteilung Steinbach angehören. Deren gesetzliche Verpflichtungen und

Berechtigungen nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg bleiben von dieser

Satzung unberührt.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch

ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen,

insbesondere mit der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach bekunden wollen.

(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller

zu erklären, ob er aktives oder förderndes Mitglied werden will.

(5) Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung brauchen die Gründe

nicht mitgeteilt zu werden. Die Aufnahme beginnt dann zum ersten des nächsten

Kalendermonats.

(6) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das

Feuerlöschwesen oder um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung von

Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei

juristischen Personen, Ausschluss nach § 3 Abs. 8. Austritt nach § 3 Abs. 9.

(8) Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Fördervereins

oder der Feuerwehr, so ist es von der Vorstandschaft anzuhören und kann danach von ihr

durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem

Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen

4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch

Mehrheitsbeschluss.

(9) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens

3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Geleistete Beiträge werden nach dem Ende

der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

2§ 4 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:

a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen

sind

b) Sach- und Geldspenden

c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d) Freiwillige Zuwendungen der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach

(2) Es gelten folgende Beitragssätze:

a) Die Beiträge, welche durch aktive und fördernde Mitglieder zu entrichten sind, werden

per Beschluss durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

b) Beitragsfreiheit: Ehrenmitglieder, Schüler und Mitglieder in laufender Berufsausbildung

oder Studium. Die Beitragsbefreiung kann auf Antrag durch die Vorstandschaft gewährt

werden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig im Monat des Eintritts und danach wiederkehrend im

ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

(4) Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Beitragspflicht mit Schluss des

Geschäftsjahres.

(5) Gerät ein Mitglied mit einem dem Verein geschuldeten Beitrag in Verzug, so ruht seine

Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist

das Mitglied mehr als ein Jahr im Rückstand, so kann es unter entsprechender

Abstimmung des Verfahrens gem. § 9 Abs. 7 aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Vereinsvermögen

(1) Die Vorstandschaft legt die Verwendung und die Höhe von Finanzmitteln nach Bedarf

oder Antragstellung fest.

(2) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter haben die Möglichkeit ohne

vorherige Rücksprache mit der Vorstandschaft einen Betrag auszugeben. Diese

Ausgaben sind jedoch bei der nächsten Vorstandschaftssitzung zu rechtfertigen. Die

Höhe des Betrags wir per Beschluss durch die Vorstandschaft festgelegt.

(3) Kreditaufnahmen zur Vereinsförderung sind unzulässig.

(4) Zweckgebundene Finanzmittel bzw. Spenden sind nur für den vorgesehenen

Satzungszweck zu verwenden.

3§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Vorstandschaft

c) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstandschaft

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder

ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.

Vorsitzende nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die

Vorstandschaft besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) einem Vertreter des Einsatzabteilung der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung

Steinbach

f) einem Vertreter der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Baden-Baden,

Abteilung Steinbach

g) einem Vertreter der Altersabteilung der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach

h) und bis zu drei Beisitzern

(2) Doppelte Ämterbesetzung im Förderverein ist unzulässig.

(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf folgende Dauer gewählt:

a) Der 1. Vorsitzende wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

b) Der 2. Vorsitzende wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

c) Der Kassierer wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

d) Der Schriftführer wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

e) Die Vertreter der Einsatzabteilung, der Kinder- und Jugendfeuerwehr und der

Altersabteilung der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach werden von der

Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4f) Die bis zu drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4

Jahren gewählt.

Die Wahl muss geheim stattfinden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vereinsmitglied

kann in die Vorstandschaft gewählt werden.

(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandschaftsmitgliedes kann

die Vorstandschaft bis zur Neuwahl des zu besetzenden Amtes in der nächsten

Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen, welches das Amt kommissarisch

ausübt.

(5) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder

eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.

Die entsprechende Einladung muss den Vorstandschaftsmitgliedern 5 Tage vor der

Zusammenkunft schriftlich oder per E-Mail vorliegen.

(6) Die Vorstandschaft fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im

Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren

gefasst werden.

(7) In die Vorstandschaft können ausschließlich volljährige Vereinsmitglieder gewählt

werden.

(8) Mitglieder des Abteilungskommandos der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung

Steinbach können als Berater ohne Stimmrecht der Vorstandschaftssitzung beisitzen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist das ausführende Organ des Vereins. Sie ist an die Beschlüsse

der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vorstandschaft kann im Rahmen des Zwecks

des Vereins alle Fragen selbstständig entscheiden, die nicht kraft Gesetzes oder Satzung

der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen.

(2) Der Vorstand kann andere Vereinsmitglieder mit der Erledigung einzelner ihm

zugewiesener Aufgaben betrauen und insoweit bevollmächtigen. Dadurch entfällt seine

Verantwortung nicht.

(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu der nicht öffentlichen Mitgliederversammlung ein

und leitet die Versammlung. Er beruft die nicht öffentlichen Vorstandssitzungen ein und

leitet diese. Über die in der Vorstandschaftssitzung gefassten Beschlüsse und

wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu

fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Zur Vorstandschaftssitzung und

Mitgliederversammlung können durch den Vorstand Gäste ohne Stimmrecht eingeladen

werden.

5(4) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat die laufenden Aufzeichnungen über die

Einnahmen und Ausgaben des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen

kaufmännischer Buchführung zu führen.

(5) Anlässlich der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Kassierer einen Bericht über

die abgelaufene Geschäftszeit vorzulegen. Die Kasse ist zuvor durch die Kassenprüfer zu

kontrollieren. Diese haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu

berichten.

(6) Der Schriftführer hat das allgemeine Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat

insbesondere Protokoll aller Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen zu

führen, die von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen sind.

(7) Der Schriftführer pflegt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist

das oberste Beschlussorgan.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter

Wahrung der 14-tägigen Frist und Abgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die

Bekanntgabe des Versammlungstermins, des Versammlungsorts und der Tagesordnung

erfolgen per E-Mail.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung

abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen,

kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung)

abgehalten werden. Hierbei auf die folgende Punkte zu achten:

(a) Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.

(b) Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller

Versammlung.

(c) Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in

Kombination verschiedener Verfahren.

(d) Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder

zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Nicht zulässig ist diese

schriftliche Beschlussfassung bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die

Auflösung des Vereins.

(e) Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt in Textform per E-Mail (oder

Messengerdienst usw.). Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer

6entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer

Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der

Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmen werden nicht

berücksichtigt.

(f) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der

Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist

er verpflichtet, wenn es:

a) das Interesse des Vereins erfordert

b) von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich gefordert und gegenüber dem Vorstand

begründet wird. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte

genannt sein. Innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Eingang des Antrags ist eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Aufgaben einer Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts

d) Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft

e) Neuwahl, Einsetzung und Abberufung des Vorstandes und der Vorstandschaft

f) Wahl von zwei Kassenprüfern

g) Entscheidung über den Einspruch von Bewerbern und die Beschlussfassung von

ausgeschlossenen Mitgliedern

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i) Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins

j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen

Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmgleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt.

7(9) Besteht Einvernehmen in einfacher Mehrheit, können Abstimmungen, jedoch nicht

Wahlen, offen oder per Akklamation durchgeführt werden.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit

vom Schriftführer und vom Vorstand als Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.

(11) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, die

Vereinsinteressen zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck

des Vereins oder der Feuerwehr entgegensteht.

(2) Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Verwaltungsorgane des

Vereins verbindlich.

(3) Jedes aktive Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ist dazu

angehalten, dieses auch zu nutzen.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein oder durch Ausübung

des Antrags-, Rede- und Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung, im Rahmen seiner

Möglichkeiten, teilzunehmen.

(5) Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 11 Kassenwesen

(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte

verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle

der 2. Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat oder wenn nach dem

von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für

Ausgabezwecke vorgesehen sind.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu protokollieren und zu belegen.

(4) Der Kassierer erstellt eine Jahresrechnung und berichtet in der

Mitgliederversammlung über das abgelaufene Kalenderjahr.

(5) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der

Vereinsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt und dürfen kein Mitglied der

Vorstandschaft sein.

8(6) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes und der

Vorstandschaft.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht einen schriftlichen Antrag auf Änderung der

Vereinssatzung zu stellen.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung, die zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich

vorliegen, werden in der darauffolgenden Mitgliederversammlung als

Tagesordnungspunkt verhandelt.

(3) Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamts oder des Registergerichts

durchzuführen sind, können von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen

werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis

zu bringen.

(4) Satzungsänderungen, die nicht unter den oben genannten Punkt fallen, können nur in

einer Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit aller Anwesenden beschlossen

werden.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Fördervereins und die

Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt

zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Fördervereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen

werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung den

Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:

a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder oder

b) zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sie schriftlich gefordert hat

oder

c) der Verein weniger als 6 Mitglieder zählt.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich

vorzunehmen.

9(4) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt

das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und

ausschließlich für die Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat, insbesondere

zugunsten der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach.

§ 15 Haftung

(1) Der Förderverein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Eine persönliche Haftung der Vorstandschaft gegenüber dem Verein und dessen

Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges

Verhalten vorliegt.

§ 16 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten.

(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den

Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und

löschen.

(2) Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende

datenschutzrechtliche Erlaubnis.

(3) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die

entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben

zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung

betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

(4) Der Kassierer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den

Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

(5) Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37

BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 5 der Satzung, ist dem das Minderheitenbegehren geltend

machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift, gegen

Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift, spätestens binnen

vier Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat

mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche

datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte

Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des

Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines

Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu

berücksichtigen hat.

10§ 17 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.10.2025 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

11

Im Notfall

Einheit­li­che Notruf­num­mer in Europa - Feuerwehr, Polizei und Rettungs­dienst

112

Hinweise für Hör- und Sprach­ge­schä­digte
Fax Nummer für Notfall-Fax:

112

Bitte kein Notruf per E-Mail!

Notfall-Fax (PDF)

Wichtige Rufnummern für den Notfall