Satzung
Satzung „Förderverein der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung
Steinbach“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 76534 Baden-Baden, Steinbach.
(3) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen
werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt
den Zusatz “e. V.”.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, sowie das
Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Förderung des Feuer-, Katastrophen und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Materialbeschaffung für die
Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach verwirklicht.
b) Die Förderung des Volksbildung. Dieser Zweck wird insbesondere durch Förderung der
Kinder- und Jugendfeuerwehr, der Altersmannschaft und der Öffentlichkeitsarbeit der
Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach verwirklicht.
c) Die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Erhaltung und Pflege ehemaliger Einsatzfahrzeuge und historischer Geräte der Feuerwehr
Baden-Baden, Abteilung Steinbach verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1(4) Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind
ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu
unterstützen und zu fördern.
(2) Aktive Mitglieder sind ausschließlich solche, die der Einsatzabteilung der Feuerwehr
Baden-Baden, Abteilung Steinbach angehören. Deren gesetzliche Verpflichtungen und
Berechtigungen nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg bleiben von dieser
Satzung unberührt.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch
ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen,
insbesondere mit der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach bekunden wollen.
(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller
zu erklären, ob er aktives oder förderndes Mitglied werden will.
(5) Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung brauchen die Gründe
nicht mitgeteilt zu werden. Die Aufnahme beginnt dann zum ersten des nächsten
Kalendermonats.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das
Feuerlöschwesen oder um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen, Ausschluss nach § 3 Abs. 8. Austritt nach § 3 Abs. 9.
(8) Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Fördervereins
oder der Feuerwehr, so ist es von der Vorstandschaft anzuhören und kann danach von ihr
durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem
Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen
4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch
Mehrheitsbeschluss.
(9) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens
3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Geleistete Beiträge werden nach dem Ende
der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
2§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen
sind
b) Sach- und Geldspenden
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) Freiwillige Zuwendungen der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach
(2) Es gelten folgende Beitragssätze:
a) Die Beiträge, welche durch aktive und fördernde Mitglieder zu entrichten sind, werden
per Beschluss durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
b) Beitragsfreiheit: Ehrenmitglieder, Schüler und Mitglieder in laufender Berufsausbildung
oder Studium. Die Beitragsbefreiung kann auf Antrag durch die Vorstandschaft gewährt
werden.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig im Monat des Eintritts und danach wiederkehrend im
ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
(4) Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Beitragspflicht mit Schluss des
Geschäftsjahres.
(5) Gerät ein Mitglied mit einem dem Verein geschuldeten Beitrag in Verzug, so ruht seine
Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist
das Mitglied mehr als ein Jahr im Rückstand, so kann es unter entsprechender
Abstimmung des Verfahrens gem. § 9 Abs. 7 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Vereinsvermögen
(1) Die Vorstandschaft legt die Verwendung und die Höhe von Finanzmitteln nach Bedarf
oder Antragstellung fest.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter haben die Möglichkeit ohne
vorherige Rücksprache mit der Vorstandschaft einen Betrag auszugeben. Diese
Ausgaben sind jedoch bei der nächsten Vorstandschaftssitzung zu rechtfertigen. Die
Höhe des Betrags wir per Beschluss durch die Vorstandschaft festgelegt.
(3) Kreditaufnahmen zur Vereinsförderung sind unzulässig.
(4) Zweckgebundene Finanzmittel bzw. Spenden sind nur für den vorgesehenen
Satzungszweck zu verwenden.
3§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Vorstandschaft
c) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstandschaft
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder
ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.
Vorsitzende nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die
Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) einem Vertreter des Einsatzabteilung der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung
Steinbach
f) einem Vertreter der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Feuerwehr Baden-Baden,
Abteilung Steinbach
g) einem Vertreter der Altersabteilung der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach
h) und bis zu drei Beisitzern
(2) Doppelte Ämterbesetzung im Förderverein ist unzulässig.
(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf folgende Dauer gewählt:
a) Der 1. Vorsitzende wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
b) Der 2. Vorsitzende wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
c) Der Kassierer wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
d) Der Schriftführer wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
e) Die Vertreter der Einsatzabteilung, der Kinder- und Jugendfeuerwehr und der
Altersabteilung der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4f) Die bis zu drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt.
Die Wahl muss geheim stattfinden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vereinsmitglied
kann in die Vorstandschaft gewählt werden.
(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandschaftsmitgliedes kann
die Vorstandschaft bis zur Neuwahl des zu besetzenden Amtes in der nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen, welches das Amt kommissarisch
ausübt.
(5) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder
eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
Die entsprechende Einladung muss den Vorstandschaftsmitgliedern 5 Tage vor der
Zusammenkunft schriftlich oder per E-Mail vorliegen.
(6) Die Vorstandschaft fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren
gefasst werden.
(7) In die Vorstandschaft können ausschließlich volljährige Vereinsmitglieder gewählt
werden.
(8) Mitglieder des Abteilungskommandos der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung
Steinbach können als Berater ohne Stimmrecht der Vorstandschaftssitzung beisitzen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft ist das ausführende Organ des Vereins. Sie ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden. Die Vorstandschaft kann im Rahmen des Zwecks
des Vereins alle Fragen selbstständig entscheiden, die nicht kraft Gesetzes oder Satzung
der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen.
(2) Der Vorstand kann andere Vereinsmitglieder mit der Erledigung einzelner ihm
zugewiesener Aufgaben betrauen und insoweit bevollmächtigen. Dadurch entfällt seine
Verantwortung nicht.
(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu der nicht öffentlichen Mitgliederversammlung ein
und leitet die Versammlung. Er beruft die nicht öffentlichen Vorstandssitzungen ein und
leitet diese. Über die in der Vorstandschaftssitzung gefassten Beschlüsse und
wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu
fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Zur Vorstandschaftssitzung und
Mitgliederversammlung können durch den Vorstand Gäste ohne Stimmrecht eingeladen
werden.
5(4) Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat die laufenden Aufzeichnungen über die
Einnahmen und Ausgaben des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen
kaufmännischer Buchführung zu führen.
(5) Anlässlich der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Kassierer einen Bericht über
die abgelaufene Geschäftszeit vorzulegen. Die Kasse ist zuvor durch die Kassenprüfer zu
kontrollieren. Diese haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu
berichten.
(6) Der Schriftführer hat das allgemeine Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat
insbesondere Protokoll aller Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen zu
führen, die von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen sind.
(7) Der Schriftführer pflegt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter
Wahrung der 14-tägigen Frist und Abgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die
Bekanntgabe des Versammlungstermins, des Versammlungsorts und der Tagesordnung
erfolgen per E-Mail.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung
abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen,
kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung)
abgehalten werden. Hierbei auf die folgende Punkte zu achten:
(a) Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung.
(b) Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller
Versammlung.
(c) Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in
Kombination verschiedener Verfahren.
(d) Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder
zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Nicht zulässig ist diese
schriftliche Beschlussfassung bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.
(e) Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt in Textform per E-Mail (oder
Messengerdienst usw.). Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer
6entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer
Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der
Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmen werden nicht
berücksichtigt.
(f) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der
Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist
er verpflichtet, wenn es:
a) das Interesse des Vereins erfordert
b) von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich gefordert und gegenüber dem Vorstand
begründet wird. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
genannt sein. Innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Eingang des Antrags ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Aufgaben einer Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts
d) Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft
e) Neuwahl, Einsetzung und Abberufung des Vorstandes und der Vorstandschaft
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Entscheidung über den Einspruch von Bewerbern und die Beschlussfassung von
ausgeschlossenen Mitgliedern
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmgleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
7(9) Besteht Einvernehmen in einfacher Mehrheit, können Abstimmungen, jedoch nicht
Wahlen, offen oder per Akklamation durchgeführt werden.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
vom Schriftführer und vom Vorstand als Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
(11) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu wahren und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck
des Vereins oder der Feuerwehr entgegensteht.
(2) Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Verwaltungsorgane des
Vereins verbindlich.
(3) Jedes aktive Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ist dazu
angehalten, dieses auch zu nutzen.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein oder durch Ausübung
des Antrags-, Rede- und Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung, im Rahmen seiner
Möglichkeiten, teilzunehmen.
(5) Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 11 Kassenwesen
(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle
der 2. Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat oder wenn nach dem
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für
Ausgabezwecke vorgesehen sind.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu protokollieren und zu belegen.
(4) Der Kassierer erstellt eine Jahresrechnung und berichtet in der
Mitgliederversammlung über das abgelaufene Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der
Vereinsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt und dürfen kein Mitglied der
Vorstandschaft sein.
8(6) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes und der
Vorstandschaft.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht einen schriftlichen Antrag auf Änderung der
Vereinssatzung zu stellen.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung, die zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich
vorliegen, werden in der darauffolgenden Mitgliederversammlung als
Tagesordnungspunkt verhandelt.
(3) Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamts oder des Registergerichts
durchzuführen sind, können von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Satzungsänderungen, die nicht unter den oben genannten Punkt fallen, können nur in
einer Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit aller Anwesenden beschlossen
werden.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Fördervereins und die
Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Fördervereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:
a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder oder
b) zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sie schriftlich gefordert hat
oder
c) der Verein weniger als 6 Mitglieder zählt.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
9(4) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und
ausschließlich für die Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat, insbesondere
zugunsten der Feuerwehr Baden-Baden, Abteilung Steinbach.
§ 15 Haftung
(1) Der Förderverein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Vorstandschaft gegenüber dem Verein und dessen
Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten vorliegt.
§ 16 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten.
(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und
löschen.
(2) Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende
datenschutzrechtliche Erlaubnis.
(3) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die
entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben
zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung
betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
(4) Der Kassierer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den
Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
(5) Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37
BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 5 der Satzung, ist dem das Minderheitenbegehren geltend
machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift, gegen
Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift, spätestens binnen
vier Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat
mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche
datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte
Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des
Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu
berücksichtigen hat.
10§ 17 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.10.2025 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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